Kirchlicher Datenschutz
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 1 KDSGO

Errichtung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten

  1. 1Die Bischöfe der (Erz)Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz errichten mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Interdiözesanes Datenschutzgericht als erste Instanz mit Sitz in Köln (vgl. can. 1423 § 1 CIC). 2Dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen. 3Das Nähere wird in einem gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.
  2. 1Die Deutsche Bischofskonferenz errichtet mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz als zweite Instanz mit Sitz in Bonn (vgl. can. 1439 § 1 CIC). 2Dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen.
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