- 1Die Bischöfe der (Erz)Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz errichten mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Interdiözesanes Datenschutzgericht als erste Instanz mit Sitz in Köln (vgl. can. 1423 § 1 CIC). 2Dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen. 3Das Nähere wird in einem gemeinsamen Errichtungsdekret der Diözesanbischöfe geregelt.
- 1Die Deutsche Bischofskonferenz errichtet mit Genehmigung der Apostolischen Signatur ein Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz als zweite Instanz mit Sitz in Bonn (vgl. can. 1439 § 1 CIC). 2Dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz werden alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten übertragen.