- Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit Stimmenmehrheit.
- Es kann erkennen auf
- Verwerfung des Antrags als unzulässig,
- Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder
- Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung.