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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

Kirchliches Nebenrecht (Auszug)

Codex Iuris Canonici (CIC) 1983

Can. 47

Der Widerruf eines Verwaltungsaktes durch einen anderen Verwaltungsakt der zuständigen Autorität wird erst rechtswirksam von dem Zeitpunkt an, zu dem der Widerruf rechtmäßig der Person bekanntgegeben wurde, für die der Verwaltungsakt gegeben worden ist.


Can. 50

Bevor eine Autorität ein Dekret erläßt, soll sie notwendige Erkundigungen und Beweismittel einholen sowie nach Möglichkeit diejenigen hören, deren Rechte verletzt werden könnten.


Can. 58

§ 1. Ein Dekret verliert seine Rechtskraft durch rechtmäßigen Widerruf seitens der zuständigen Autorität wie auch durch Wegfall des Gesetzes, zu dessen Ausführung es erlassen wurde.


Can. 58

§ 2. Ein Verwaltungsbefehl, der nicht durch ein rechtmäßiges Dokument ergangen ist, endet mit dem Erlöschen des Rechtes desjenigen, der den Verwaltungsbefehl erlassen hat.


Can. 220

Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.


Can. 455

§ 1. Die Bischofskonferenz kann nur in den Angelegenheiten allgemeine Dekrete erlassen, in denen das allgemeine Recht es vorschreibt oder eine besondere Anordnung dies bestimmt, die der Apostolische Stuhl aus eigenem Antrieb oder auf Bitten der Konferenz selbst erlassen hat.


Can. 983

§ 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.


Can. 983

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.


Can. 1423

§ 1. Mehrere Diözesanbischöfe können mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles einvernehmlich anstelle der in cann. 1419—1421 erwähnten Diözesangerichte für ihre Bistümer ein einziges Gericht der ersten Instanz einrichten; in diesem Fall kommen den beteiligten Bischöfen zusammen oder einem von diesen bestimmten Bischof alle Vollmachten zu, die der Diözesanbischof bezüglich seines Gerichtes besitzt.


Can. 1439

§ 1. Wenn ein einziges Gericht erster Instanz nach Maßgabe von can. 1423 für mehrere Bistümer eingerichtet ist, muß die Bischofskonferenz mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles ein Gericht zweiter Instanz einrichten, außer alle beteiligten Bistümer sind Suffragane derselben Erzdiözese.

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