- Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er
- selbst Beteiligter ist,
- gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
- in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
- bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,
- Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.