Kirchlicher Datenschutz
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 12 KDSGO

Verfahren nach Eingang der Antragsschrift

  1. In den Fällen des § 8 Absatz 2 holt der Vorsitzende nach dem Eingang der Antragsschrift eine schriftliche Stellungnahme derjenigen Datenschutzaufsicht ein, deren Entscheidung zur Überprüfung gestellt ist. Sie wird dem Antragsteller zur Gegenäußerung übermittelt.
  2. 1Der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, am Verfahren beteiligen. 2In diesem Fall sind sie im Verfahren ebenso Beteiligte; die Beteiligten sind anzuhören und haben das Recht eigener Antragstellung.
  3. 1Der Antragsteller kann bis zum Zugang eines Beschlusses gemäß § 15 seinen Antrag durch schriftliche Erklärung zurücknehmen; die Rücknahme wird allen Beteiligten mitgeteilt. 2Das Überprüfungsverfahren endet in diesem Fall ohne weiteres und kann nicht mehr aufgenommen werden.
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