- Am Verfahren sind neben der betroffenen Person der Verantwortliche oder der kirchliche Auftragsverarbeiter und die zuständige Datenschutzaufsicht beteiligt.
- Vor den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten kann sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten in jeder Lage des Verfahrens vertreten lassen und sich in der mündlichen Verhandlung eines Beistandes bedienen.
- Die Bevollmächtigung wird gegenüber den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen.