Kirchlicher Datenschutz
Kirchlicher Datenschutz

Mehr Ergebnisse...

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
post
page
Filter by Categories
Nebenrecht
Themen

KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 3 KDSGO

Zusammensetzung Kirchlicher Gerichte in Datenschutzangelegenheiten und Ernennungsvoraussetzungen

  1. Das Interdiözesane Datenschutzgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vier beisitzenden Richtern.
  2. Das Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und acht beisitzenden Richtern.
  3. 1Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und die Richter des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz sind an das staatliche sowie an das kirchliche Recht gebunden. 2Sie üben ihr Amt unparteiisch und in richterlicher Unabhängigkeit aus.
  4. 1Die Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz müssen katholisch sein und sollen über Berufserfahrung in einem juristischen Beruf sowie in Datenschutzfragen verfügen. 2Sie dürfen zu Beginn ihrer Amtszeit das 75. Lebensjahr nicht überschritten haben. 3Anderweitige Tätigkeiten in abhängiger Beschäftigung dürfen das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht gefährden. 4Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz, die weiteren Richter einen akademischen Grad im kanonischen Recht oder die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen.
  5. 1Personen, die als Diözesandatenschutzbeauftragte oder betriebliche Datenschutzbeauftragte bestellt bzw. benannt sind, können für die Dauer dieses Amtes und bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Ausscheiden aus diesem Amt nicht zu Richtern an den Kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten berufen werden. 2Hauptberuflich im kirchlichen Dienst stehende Personen können für die Dauer dieser Beschäftigung nicht berufen werden.
  6. Für ihre Tätigkeit erhalten die Mitglieder der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten eine angemessene Vergütung sowie den Ersatz notwendiger Reisekosten.
  7. Die Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten wird beim Verband der Diözesen Deutschlands eingerichtet.
Drucken
Meldeformular
Fehler melden

Dieses Formular dient ausschließlich zur Übermittlung von redaktionellen oder technischen Fehlern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten und keine Kontaktdaten hier an. Es werden auch keine Fragen beantwortet. Nutzen Sie dazu bitte die E-Mail-Adresse im Impressum.