Kirchlicher Datenschutz
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 13 KDSGO

Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht

  1. 1Das Interdiözesane Datenschutzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Das Interdiözesane Datenschutzgericht ist an das Vorbringen und an die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden.
  2. Die Beteiligten können die Akten des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und die ihm vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten Kopien oder Abschriften fertigen lassen.
  3. Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet in der Regel ohne mündliche Erörterung durch Beschluss; es besteht kein Anspruch auf Anberaumung eines Termins.
  4. Wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder der Sachverhalt ungeklärt ist, kann das Interdiözesane Datenschutzgericht zur Klärung einen mündlichen Anhörungstermin ansetzen.
  5. 1Der Vorsitzende lädt dazu die am Verfahren Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann.
  6. 1Im Anhörungstermin werden alle wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen erörtert. 2Alle Mitglieder des Interdiözesanen Datenschutzgerichts sind befugt, die Beteiligten zu befragen. 3Ein Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts führt Protokoll über die wesentlichen Ergebnisse der Anhörung.
  7. 1Das Interdiözesane Datenschutzgericht erhebt die erforderlichen Beweise. 2Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.
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