Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 16 KDSGO

Kosten des Verfahrens

1Im Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden Gebühren nicht erhoben. 2Im Übrigen entscheidet es zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiell rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. 3Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

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