Gesetz zur Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) im Bereich der (Erz-)Diözese N. N.

§ 29-KDG-Gesetz

Zur Regelung des Rechtsinstruments nach §  29  KDG  über  die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag wird  das nachfolgende Gesetz erlassen.

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