- Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu begründen.
- 1Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. 2Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden.
- 1Über die Ablehnung eines Richters entscheidet das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss. 2Dabei wirkt anstelle des abgelehnten Richters der Nächstberufene mit.
- Einen Ablehnungsantrag kann nicht stellen, wer sich in Kenntnis eines Ablehnungsgrundes in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
- Auch ohne Ablehnungsantrag findet eine Entscheidung nach Absatz 3 statt, wenn ein Richter einen Sachverhalt mitteilt, der seine Ablehnung nach Absatz 1 rechtfertigen könnte, oder wenn Zweifel darüber bestehen, ob er von der Ausübung seines Amtes nach § 9 ausgeschlossen ist.