Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
Themen

KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

Kirchliches Nebenrecht mit Relevanz für den Datenschutz und die Informationssicherheit

Hier finden sich die wesentlichen rechtlichen Anforderungen an kirchliche Dienststellen und Einrichtungen die von den verantwortlichen Führungskräften in den (Erz-)Diözesen umzusetzen sind oder Vorschriften die im Kontext des kirchlichen Datenschutzes relevant sind. Eine Vollständigkeit wird weder beabsichtigt noch eine Aktualität gewährleistet. Vorschläge zur Erweiterung des Kataloges werden gern entgegengenommen.

Inhaltsverzeichnis

Codex Iuris Canonici (CIC) 1983

Can. 220

Niemand darf den guten Ruf, den jemand hat, rechtswidrig schädigen und das persönliche Recht eines jeden auf den Schutz der eigenen Intimsphäre verletzen.


Can. 983

§ 1. Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten.


Can. 983

§ 2. Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch, falls beteiligt, der Dolmetscher und alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind.

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Art. 91 Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften

  1. Wendet eine Kirche oder eine religiöse Vereinigung oder Gemeinschaft in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung umfassende Regeln zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung an, so dürfen diese Regeln weiter angewandt werden, sofern sie mit dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
  2. Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die gemäß Absatz 1 umfassende Datenschutzregeln anwenden, unterliegen der Aufsicht durch eine unabhängige Aufsichtsbehörde, die spezifischer Art sein kann, sofern sie die in Kapitel VI niedergelegten Bedingungen erfüllt.
Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO)

§ 29 Anhörung und Mitberatung (§ 29 Abs. 1 Nr. 15 MAVO)

  1. Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:
    (…)
    15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
    (…)

§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO)

  1. Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:
    (…)
    9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
    (…)
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