Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 9 KDSGO

Ausschluss

  1. Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er
    1. selbst Beteiligter ist,
    2. gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist,
    3. in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde,
    4. bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen Datenschutzgerichts – auch als allgemeiner Vertreter der befassten Person oder als Diözesandatenschutzbeauftragter bzw. dessen Vertreter – mitgewirkt hat,
    5. Bevollmächtigter oder Beistand eines Beteiligten war.
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