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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 8 PAO

Gliederung und Inhalt der Personalakte von Klerikern im Besonderen

  1. Die Gliederung der Personalakte von Klerikern soll nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten erfolgen.
  2. Die Gliederung nach zeitlichen Gesichtspunkten findet wie folgt statt:
    1. Zeitraum von der Annahme als Alumnus in das Priesterseminar gem. canon 241 CIC oder ab der Annahme in den Bewerberkreis für das Ständige Diakonat bis hin zur Diakonenweihe
    2. Zeitraum ab der Diakonenweihe
      – bis zum Tod des Klerikers oder
      – der Umkardination oder
      – der Entlassung aus dem Klerikerstand.
  3. Die sachliche Gliederung erfolgt innerhalb dieser beiden Abschnitte, wobei die einzelnen Dokumente chronologisch abzulegen sind.
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