1Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten und die Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im Folgenden: Bedienstete3), die in der (Erz-)Diözese __________ inkardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich der (Erz-)Diözese __________ eine dienstliche Funktion ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand befinden. 2Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung nicht, soweit die personalaktenrechtlichen Bestimmungen des Landes- oder Bundesbeamtenrechts Anwendung finden.
3Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dieser Ordnung von einer geschlechterdifferenzierenden Schreib- weise abgesehen.