Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 4 PAO

Verpflichtung zur Führung einer Personalakte

  1. Für jeden Bediensteten der (Erz-)Diözese ____________ ist eine Personalakte zu führen.
  2. 1Personalaktenführende Stelle ist der Inkardinationsordinarius, für Kirchenbeamte die (Erz-)Diözese. 2Diese bestimmen eine verantwortliche Person, welche nach Maßgabe dieser Ordnung entscheidet, welche Vorgänge in die Personalakten aufgenommen oder entfernt werden. 3Die verantwortliche Person kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit Untervollmachten erteilen.
  3. Die (Erz-)Diözese ist Verantwortlicher im Sinne des § 4 Nr. 9 KDG und des § 2 der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO).
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