1Für die Übermittlung von Personalaktendaten in einem staatlichen Strafverfahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
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1Für die Übermittlung von Personalaktendaten in einem staatlichen Strafverfahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
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