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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 19 PAO

Übermittlungen in staatlichen Strafverfahren

1Für die Übermittlung von Personalaktendaten in einem staatlichen Strafverfahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.

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