§ 3 PAO
§ 2 PAO
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich […]
§ 1 PAO
1Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten und die Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im Folgenden: Bedienstete3), die in der (Erz-)Diözese __________ inkardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich der (Erz-)Diözese __________ eine dienstliche Funktion ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand befinden. 2Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung nicht, soweit die personalaktenrechtlichen […]
Präambel PAO
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,
§ 15 KAO
1Diese Anordnung tritt am … in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom … und … außer Kraft.
§ 14 KAO
1Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest: Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3.
§ 13 KAO
§ 12 KAO
§ 11 KAO
1Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wah rung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. 2§ 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend.