1Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest:
- Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen,
- die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3.