Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
Themen

KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 14 KAO

Ermächtigungen

1Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest:

  1. Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen,
  2. die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3.
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