Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 18 KDSGO

Diese Ordnung tritt am 24.05.2018 in Kraft. Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.

§ 17 KDSGO

1Jeder Beteiligte kann gegen die Entscheidung des Interdiözesanen Datenschutzgerichts binnen einer Frist von drei Monaten nach Erlangung der Kenntnis von ihrem Inhalt die Entscheidung des Datenschutzgerichts der Deutschen Bischofskonferenz beantragen, soweit von seinem Antrag abgewichen wurde. 2Der Ausspruch nach § 16 ist nur zusammen mit der Hauptsache anfechtbar. 1Für das Verfahren vor dem Datenschutzgericht der […]

§ 16 KDSGO

1Im Verfahren vor dem Interdiözesanen Datenschutzgericht werden Gebühren nicht erhoben. 2Im Übrigen entscheidet es zusammen mit dem Erkenntnis, ob Auslagen aufgrund materiell rechtlicher Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat. 3Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 15 KDSGO

Der das Verfahren beendende Beschluss ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Er enthält neben dem Erkenntnis den Sachverhalt, die tragenden Gründe für die Entscheidung und einen Hinweis über die Möglichkeit eines Antrags nach § 17 Absatz 1. Der Beschluss wird allen Beteiligten unverzüglich mitgeteilt.

§ 14 KDSGO

Das Interdiözesane Datenschutzgericht entscheidet über das Begehren des Antragstellers mit Stimmenmehrheit. Es kann erkennen auf Verwerfung des Antrags als unzulässig, Zurückweisung des Antrags als unbegründet, auch in den Fällen der Verwirkung des Antragsrechts, oder Feststellung des Vorliegens und Umfangs einer Datenschutzverletzung.

§ 13 KDSGO

1Das Interdiözesane Datenschutzgericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. 2Das Interdiözesane Datenschutzgericht ist an das Vorbringen und an die Beweisangebote der Beteiligten nicht gebunden. Die Beteiligten können die Akten des Interdiözesanen Datenschutzgerichts und die ihm vorgelegten Akten einsehen und sich auf ihre Kosten Kopien […]

§ 12 KDSGO

In den Fällen des § 8 Absatz 2 holt der Vorsitzende nach dem Eingang der Antragsschrift eine schriftliche Stellungnahme derjenigen Datenschutzaufsicht ein, deren Entscheidung zur Überprüfung gestellt ist. Sie wird dem Antragsteller zur Gegenäußerung übermittelt. 1Der Vorsitzende kann bis zum Abschluss des Verfahrens von Amts wegen oder auf Antrag Dritte, deren rechtliche Interessen durch die […]

§ 11 KDSGO

1Der Antrag ist schriftlich bei der Geschäftsstelle der Kirchlichen Gerichte in Datenschutzangelegenheiten oder bei der Datenschutzaufsicht, deren Entscheidung beanstandet wird, einzureichen. 2Die Antragsschrift muss den Namen der Beteiligten und den Gegenstand der Überprüfung bezeichnen und soll ein bestimmtes Begehren enthalten. 3Die zu dessen Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, Bescheide aus dem Vorverfahren in […]

§ 10 KDSGO

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit von jedem Beteiligten abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Mitgliedes zu begründen. 1Der abgelehnte Richter hat sich zu dem Ablehnungsgrund zu äußern. 2Bis zur Erledigung des Ablehnungsantrages darf er nur solche Handlungen vornehmen, die keinen Aufschub dulden. 1Über die Ablehnung […]

§ 9 KDSGO

Ein Richter ist von der Ausübung seines Amtes ausgeschlossen, wenn er selbst Beteiligter ist, gesetzlicher Vertreter oder angehörige Person im Sinne des § 41 Nummer 2 bis 3 der Zivilprozessordnung eines Beteiligten ist oder gewesen ist, in dieser Sache bereits als Zeuge oder Sachverständiger gehört wurde, bei dem vorausgegangenen Verfahren oder als Mitglied des Interdiözesanen […]

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