Kommunikations- und Presseabteilungen sind Organisationseinheiten, die für die interne und externe Kommunikation einer Einrichtung verantwortlich sind. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit, die Medienkommunikation, die Erstellung von Pressemitteilungen, die Betreuung von Internetauftritten und Social-Media-Kanälen sowie die Kommunikation mit Journalistinnen und Journalisten.
Innerhalb kirchlicher Einrichtungen tragen Kommunikations- und Presseabteilungen wesentlich zur öffentlichen Darstellung der Kirche, ihrer Einrichtungen und ihrer Aktivitäten bei. Dabei verarbeiten sie regelmäßig personenbezogene Daten und müssen die Vorgaben des kirchlichen Datenschutzrechts beachten.
Bedeutung im kirchlichen Datenschutz
Kommunikations- und Presseabteilungen kommen häufig mit personenbezogenen Daten in Berührung. Dies betrifft beispielsweise Kontaktdaten von Medienvertretern, Informationen über Mitarbeitende, Ehrenamtliche oder Veranstaltungsteilnehmende sowie Bild-, Video- und Tonaufnahmen.
Die Verarbeitung dieser Daten muss auf einer geeigneten Rechtsgrundlage beruhen und den Anforderungen des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) entsprechen. Besonders relevant sind dabei die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung.
Bei Veröffentlichungen auf Websites, in sozialen Netzwerken, in Pressemitteilungen oder gedruckten Publikationen ist stets zu prüfen, ob personenbezogene Daten veröffentlicht werden dürfen und welche datenschutzrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.
Rechtliche Grundlagen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Kommunikations- und Presseabteilungen richtet sich in kirchlichen Einrichtungen insbesondere nach den Bestimmungen des KDG.
Von besonderer Bedeutung sind dabei:
- die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung,
- die Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen,
- die Wahrung von Betroffenenrechten,
- die Einhaltung von Lösch- und Aufbewahrungsfristen,
- die Gewährleistung angemessener technischer und organisatorischer Maßnahmen.
Darüber hinaus können je nach Einzelfall weitere Vorschriften des Persönlichkeitsrechts, des Urheberrechts oder des Kunsturhebergesetzes (KUG) relevant sein, insbesondere bei der Veröffentlichung von Fotos oder Videoaufnahmen.