1Für die Übermittlung von Patientendaten sind ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem KDG und der KDG-DVO zu treffen. 2Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich auf diese Schutzmaßnahmen hinzuweisen und entsprechend in die Nutzung der Geräte, die Anwendungen und die Schutzmaßnahmen einzuweisen.