Kirchlicher Datenschutz
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 5 SeelsorgePatDSG

Offenlegung von Patientendaten gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten zum Zwecke der Seelsorge

1Eine Offenlegung des Vor- und Nachnamens des Patienten, seiner Religion/Konfession, seines Wohnortes und seines Aufenthaltsortes in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. 2Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden.

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