- Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) ohne Rücksicht auf deren Rechtsform oder Trägerschaft.
- Dieses Gesetz regelt als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) den Schutz von Patientendaten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b) bei der Seelsorge unabhängig von der Form und der Art ihrer Verarbeitung.
- Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO), in ihrer jeweils geltenden Fassung unmittelbar Anwendung.