1Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden. 2Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c)), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen Stelle ausgestatteten Person auch bei fehlender ausdrücklicher Einwilligung zum Zwecke der Seelsorge ausschließlich Vor- und Nachname des Patienten, seine Religion/Konfession, sein Aufenthaltsort in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens sowie das Aufnahmedatum offengelegt werden, soweit der Patient eine Religion/Konfession angegeben hat. 3Dies gilt nicht, wenn der Patient deutlich gemacht hat, dass er keine Seelsorge wünscht.