§ 7 SeelsorgePatDSG

Dieses Gesetz tritt am………………… in Kraft. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt …………………. außer Kraft. Dieses Gesetz soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.

§ 6 SeelsorgePatDSG

1Für die Übermittlung von Patientendaten sind ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem KDG und der KDG-DVO zu treffen. 2Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich auf diese Schutzmaßnahmen hinzuweisen und entsprechend in die Nutzung der Geräte, die Anwendungen und die Schutzmaßnahmen einzuweisen.

§ 5 SeelsorgePatDSG

1Eine Offenlegung des Vor- und Nachnamens des Patienten, seiner Religion/Konfession, seines Wohnortes und seines Aufenthaltsortes in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. 2Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden.

§ 4 SeelsorgePatDSG

1Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden. 2Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c)), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen […]

§ 3 SeelsorgePatDSG

1Die Verarbeitung von Patientendaten durch einen Krankenhausseelsorger im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. c) ist im Rahmen des § 11 Abs. 2 KDG zulässig, wenn im Rahmen des Behandlungsvertrages auf die konzeptionelle Implementierung von Krankenhausseelsorge und die damit einhergehende Einbindung eines Krankenhausseelsorgers in das Behandlungsteam in angemessener Form hingewiesen wird. 2Das im Einzelnen […]

§ 2 SeelsorgePatDSG

1Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: „katholische Einrichtungen des Gesundheitswesens“ alle Krankenhäuser im Sinne von § 107 Abs. 1, § 108 des Sozialgesetzbuches, Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477) in der jeweils geltenden Fassung sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne von § 107 Abs. […]

§ 1 SeelsorgePatDSG

Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Patientendaten bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) ohne Rücksicht auf deren Rechtsform oder Trägerschaft. Dieses Gesetz regelt als besondere kirchliche Rechtsvorschrift im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) den Schutz […]

Präambel SeelsorgePatDSG

1Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Patienten6 bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) im (Erz-)Bistum … wird das nachfolgende Gesetz erlassen. 2Die Versorgung des Patienten in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens umfasst auch die Seelsorge. 3Diese ist der unmittelbare Ausdruck des Auftrags der Kirche zum […]