§ 7 SeelsorgePatDSG
§ 6 SeelsorgePatDSG
1Für die Übermittlung von Patientendaten sind ausreichende technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nach dem KDG und der KDG-DVO zu treffen. 2Die Mitarbeitenden sind ausdrücklich auf diese Schutzmaßnahmen hinzuweisen und entsprechend in die Nutzung der Geräte, die Anwendungen und die Schutzmaßnahmen einzuweisen.
§ 5 SeelsorgePatDSG
1Eine Offenlegung des Vor- und Nachnamens des Patienten, seiner Religion/Konfession, seines Wohnortes und seines Aufenthaltsortes in der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens gegenüber der Kirchengemeinde des Patienten ist nur zulässig, wenn der Patient eingewilligt hat. 2Allein die Angabe der Religion/Konfession im Behandlungsvertrag kann nicht als Einwilligung angesehen werden.
§ 4 SeelsorgePatDSG
1Der Patient darf beim Abschluss des Behandlungsvertrages unter Hinweis auf die Freiwilligkeit und die Folgen seiner Angabe zum Zwecke der Seelsorge nach seiner Religion/Konfession befragt werden. 2Ist die Seelsorge vom Verantwortlichen nicht im System der katholischen Einrichtung des Gesundheitswesens konzeptionell implementiert (vgl. § 2 Abs. 1 lit. c)), dürfen einer mit Seelsorgeauftrag der zuständigen kirchlichen […]
§ 3 SeelsorgePatDSG
§ 2 SeelsorgePatDSG
§ 1 SeelsorgePatDSG
Präambel SeelsorgePatDSG
1Zum Schutz der personenbezogenen Daten von Patienten6 bei der Seelsorge in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a) im (Erz-)Bistum … wird das nachfolgende Gesetz erlassen. 2Die Versorgung des Patienten in katholischen Einrichtungen des Gesundheitswesens umfasst auch die Seelsorge. 3Diese ist der unmittelbare Ausdruck des Auftrags der Kirche zum […]