Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 15 KAO

1Diese Anordnung tritt am … in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom … und … außer Kraft.

§ 14 KAO

1Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest: Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3.

§ 11 KAO

1Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wah rung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. 2§ 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend.

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