§ 15 KAO
1Diese Anordnung tritt am … in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom … und … außer Kraft.
§ 14 KAO
1Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest: Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3.
§ 13 KAO
§ 12 KAO
§ 11 KAO
1Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wah rung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. 2§ 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend.