§ 29 – Anhörung und Mitberatung (§ 29 Abs. 1 Nr. 15 MAVO)
- Das Recht der Anhörung und der Mitberatung ist bei folgenden Angelegenheiten gegeben:
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15. Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufes,
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§ 36 – Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle (§ 36 Abs. 1 Nr. 9 MAVO)
- Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:
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9. Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen,
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