Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 3 KDS-VwVfG

Bevollmächtigte und Beistände

  1. 1Im Verwaltungsverfahren kann sich jeder Beteiligte in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Der Bevollmächtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. 3Ein Widerruf der Vollmacht wird der kirchlichen Datenschutzaufsicht gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.
  2. 1Ein Beteiligter kann sich bei Verhandlungen und Besprechungen eines Beistandes bedienen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit der Beteiligte dem nicht unverzüglich widerspricht.
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