- Ein Verwaltungsakt darf nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen werden: Er kann versehen werden mit
- einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung),
- einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung),
- einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit - einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage),
- einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
- Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.