Mehr Ergebnisse...

Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content
Post Type Selectors
post
page
Filter by Categories
Nebenrecht
Themen

KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 19 KDS-VwVfG

Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes

  1. Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden kirchlichen Datenschutzaufsicht in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
  2. 1Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden kirchlichen Datenschutzaufsicht widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. 2Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
  3. Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
  4. § 5 ist entsprechend anzuwenden.
Drucken
Meldeformular
Fehler melden

Dieses Formular dient ausschließlich zur Übermittlung von redaktionellen oder technischen Fehlern. Bitte geben Sie keine personenbezogenen Daten und keine Kontaktdaten hier an. Es werden auch keine Fragen beantwortet. Nutzen Sie dazu bitte die E-Mail-Adresse im Impressum.