- 1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest:
- den Inhalt eines Musters der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Satz 2 und
- die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.