§ 3 PAO
§ 2 PAO
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich […]
§ 1 PAO
1Diese Ordnung regelt die Führung von Personalakten und die Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten (im Folgenden: Bedienstete3), die in der (Erz-)Diözese __________ inkardiniert sind oder die im Verantwortungsbereich der (Erz-)Diözese __________ eine dienstliche Funktion ausüben oder sich in Ausbildung oder im Ruhestand befinden. 2Für Kirchenbeamte gilt diese Ordnung nicht, soweit die personalaktenrechtlichen […]
Präambel PAO
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,