Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 13 KDS-VwVfG

1Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. 2Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. 3Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

§ 12 KDS-VwVfG

Ein Verwaltungsakt der kirchlichen Datenschutzaufsicht ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden. 1Ein in Schriftform erlassener Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur […]

§ 11 KDS-VwVfG

Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. 1Der Verwaltungsakt muss schriftlich erlassen und begründet werden. 2In Ausnahmefällen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann er auch in Textform oder mündlich erlassen werden. 3Ein mündlich erlassener Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen und mit einer Begründung zu versehen; ein in Textform erlassener Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. 1In […]

§ 10 KDS-VwVfG

Ein Verwaltungsakt darf nach pflichtgemäßem Ermessen mit Nebenbestimmungen versehen werden: Er kann versehen werden mit einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung), einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines […]

§ 9 KDS-VwVfG

Verwaltungsakt im Sinne dieses Gesetzes ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere kirchenhoheitliche Maßnahme, die die kirchliche Datenschutzaufsicht zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des kirchlichen Datenschutzrechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Ist die kirchliche Datenschutzaufsicht ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der […]

§ 8 KDS-VwVfG

1War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen. 1Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. 2Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren […]

§ 7 KDS-VwVfG

Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die nachfolgenden Absätze etwas anderes bestimmt ist. Der Lauf einer Frist, die von der kirchlichen Datenschutzaufsicht gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn […]

§ 6 KDS-VwVfG

1Die kirchliche Datenschutzaufsicht hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. 2Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist zur Gestattung der Akteneinsicht […]

§ 5 KDS-VwVfG

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist ihm in Übereinstimmung mit can. 50 CIC und § 47 Abs. 8 KDG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere […]

§ 4 KDS-VwVfG

1Die kirchliche Datenschutzaufsicht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die kirchliche Datenschutzaufsicht auf Grund von Rechtsvorschriften von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt. 1Die kirchliche Datenschutzaufsicht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Sie […]

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