Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 3 § 29-KDG-Gesetz

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.

§ 2 § 29-KDG-Gesetz

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. 2Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.

§ 1 § 29-KDG-Gesetz

1Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der (Erz-)Diözese N. N, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. 2Hierzu gehören neben der (Erz-)Diözese insbesondere der (Erz-)Bischöfliche Stuhl, das Metropolitankapitel/Domkapitel, die Kirchengemeindeverbände, Kirchenstiftungen und Kirchengemeinden. 3Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene, insbesondere die Fabrik- und Stellenvermögen.

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