1Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der (Erz-)Diözese N. N, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. 2Hierzu gehören neben der (Erz-)Diözese insbesondere der (Erz-)Bischöfliche Stuhl, das Metropolitankapitel/Domkapitel, die Kirchengemeindeverbände, Kirchenstiftungen und Kirchengemeinden. 3Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene, insbesondere die Fabrik- und Stellenvermögen.