Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 8 § 29-KDG-Gesetz-DVO

1Der Verarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 26, 33 bis 35 KDG genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherigen Konsultationen. 2Hierzu gehören u. a.

§ 5 § 29-KDG-Gesetz-DVO

Der Verarbeiter hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieser Verordnung gesetzliche Pflichten gemäß §§ 26, 29 bis 33 KDG; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:

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