1Der Verarbeiter unterstützt den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den §§ 26, 33 bis 35 KDG genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherigen Konsultationen. 2Hierzu gehören u. a.
- die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen;
- die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Verantwortlichen zu melden;
- die Verpflichtung, den Verantwortlichen im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen;
- die Unterstützung des Verantwortlichen für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung;
- die Unterstützung des Verantwortlichen im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der kirchlichen Datenschutzaufsicht.