- 1Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Verantwortlichen nicht erstellt. 2Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
- 1Nach Beendigung der Verarbeitung oder früher nach Aufforderung durch den Verantwortlichen – spätestens mit ersatzlosem Außerkrafttreten dieser Verordnung – hat der Verarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung stehen, dem Verantwortlichen auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. 2Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. 3Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
- 1Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Verarbeiter entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über die Beendigung der Verarbeitung hinaus aufzubewahren. 2Er kann sie zu seiner Entlastung bei Beendigung der Verarbeitung dem Verantwortlichen übergeben.