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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 3 § 29-KDG-Gesetz

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar.

§ 2 § 29-KDG-Gesetz

1Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erfolgt gemäß § 29 Absatz 3 KDG aufgrund eines Vertrages oder aufgrund dieses Gesetzes. 2Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.

§ 1 § 29-KDG-Gesetz

1Dieses Gesetz gilt für kirchliche Stellen im Bereich der (Erz-)Diözese N. N, die im weltlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlich verfasst sind. 2Hierzu gehören neben der (Erz-)Diözese insbesondere der (Erz-)Bischöfliche Stuhl, das Metropolitankapitel/Domkapitel, die Kirchengemeindeverbände, Kirchenstiftungen und Kirchengemeinden. 3Es gilt auch für die sonstigen öffentlich-rechtlich verfassten selbstständigen Vermögensmassen auf Ortskirchenebene, insbesondere die Fabrik- und Stellenvermögen.

§ 27 KDS-VwVfG

Dieses Gesetz tritt zum…………………………… in Kraft.

§ 26 KDS-VwVfG

Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist berechtigt, sich im Wege der Amtshilfe der kirchlichen Aufsichtsbehörde des Bußgeldschuldners zu bedienen, um diesen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Rechtsaufsicht zu veranlassen, die Bußgeldforderung zu begleichen. Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann auf der Grundlage eines von ihr erlassenen Bußgeldbescheides andere kirchliche Dienststellen verpflichten, die einem Verantwortlichen oder einer […]

§ 25 KDS-VwVfG

Für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die gemäß § 51 KDG mit einem Bußgeld geahndet werden sollen, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 OWiG finden keine Anwendung. Für Verwaltungsverfahren zur Verhängung eines Bußgeldes wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes gelten, soweit dieses Gesetz […]

§ 24 KDS-VwVfG

Die Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes zur Zustellung an gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, die Heilung von Zustellungsmängeln, die Zustellung im Ausland und die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, per Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis gelten entsprechend.

§ 23 KDS-VwVfG

Die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungsangelegenheiten der kirchlichen Datenschutzaufsicht, die nach dem Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz oder diesem Gesetz zuzustellen sind, geschieht bei der Zustellung durch die Post durch Einschreiben oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde, bei der Zustellung durch die Datenschutzaufsicht durch Übergabe an den Empfänger; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift […]

§ 22 KDS-VwVfG

Die kirchliche Datenschutzaufsicht hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind. Der […]

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