§ 23 PAO
Dieses Gesetz tritt am 01.01.2022 in Kraft. Beschluss der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 22.09.2021. Für das (Erz-)Bistum _______________ Datum _______________ Unterschrift des (Erz-)Bischofs
§ 22 PAO
Der Ortsordinarius kann zu dieser Ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen.
§ 21 PAO
1Im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO) können Individualrechte im Sinne dieser Ordnung, unbeschadet der Möglichkeit der Verwaltungsbeschwerde (hierarchischer Rekurs), bei den kirchlichen Gerichten in Datenschutzangelegenheiten geltend gemacht werden. 2Es gelten die Vorschriften der KDSGO.
§ 20 PAO
§ 19 PAO
1Für die Übermittlung von Personalaktendaten in einem staatlichen Strafverfahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2Die Vorschriften des Kirchlichen Datenschutzgesetzes sind einzuhalten.
§ 18 PAO
§ 17 PAO
§ 16 PAO
Der Bedienstete hat das Recht, von der personalaktenführenden Stelle zu verlangen, Unterlagen über Tatsachen, Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten, wenn diese erwiesen unbegründet oder falsch sind. Die personalaktenführende Stelle hat die Pflicht, dies unverzüglich umzusetzen.