Kirchlicher Datenschutz
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 4 KDG-DVO

Begriffsbestimmungen (IT-Systeme, Lesbarkeit)

  1. 1IT­-Systeme im Sinne dieser Durchführungsverordnung sind alle elektroni­schen Geräte und Softwarelösungen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. 2Elektronische Geräte können als Einzelgerät oder in Verbindung mit anderen IT­-Systemen (Netzwerken) bzw. anderen Systemen als Datenverarbeitungsanlage installiert sein. 3Softwarelösungen sind Programme, die auf elektronischen Geräten eingerichtet oder über Netzwerke abrufbar sind.
  2. Unter den Begriff „IT-­Systeme“ fallen insbesondere auch mobile Geräte und Datenträger (z. B. Notebooks, Smartphones, Tabletcomputer, Mobil­telefone, externe Speicher); ferner Drucker, Faxgeräte, IP-­Telefone, Scanner und Multifunktionsgeräte, die Scanner­-, Drucker­-, Kopierer­- und/oder Faxfunktionalität beinhalten.
  3. Unter Lesbarkeit im Sinne dieser Durchführungsverordnung ist die Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Wiedergabe des Informationsgehalts von personenbezogenen Daten zu verstehen.
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