Kirchlicher Datenschutz
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Nebenrecht
Themen

KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

Kapitel 9

§ 56 Ermächtigungen§ 57 Übergangsbestimmungen§ 58 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Überprüfung

§ 58 KDG

1Dieses Gesetz tritt am 24.05.2018 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz vom … sowie … außer Kraft. Dieses Gesetz soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.

§ 57 KDG

1Die bisherige Bestellung des Diözesandatenschutzbeauftragten, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, bleibt unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 42 ff. Beachtung finden. 2Entsprechendes gilt für den bestellten Vertreter des Diözesandatenschutzbeauftragten. Bisherige Bestellungen der betrieblichen Datenschutzbeauftragten, deren Amtszeiten noch nicht abgelaufen sind, bleiben unberührt, soweit hierbei die Regelungen der §§ 36 ff. Beachtung finden. 1Vereinbarungen […]

§ 56 KDG

1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen trifft der Generalvikar. 2Er legt insbesondere fest: den Inhalt eines Musters der schriftlichen Verpflichtungserklärung gemäß § 5 Satz 2 und die technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 26.

Kapitel 8

§ 52 Videoüberwachung§ 53 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses§ 54 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken§ 55 Datenverarbeitung durch die Medien

§ 55 KDG

1Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Vorschriften dieses Gesetzes nur die §§ 5, 26 und 50. 2Soweit personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen verarbeitet werden, gilt Satz 1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit […]

§ 54 KDG

Für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet werden. 1Die Offenlegung personenbezogener Daten an andere als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen oder historischen Forschung oder der Statistik ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten Daten nicht für andere Zwecke […]

§ 53 KDG

Personenbezogene Daten eines Beschäftigten einschließlich der Daten über die Religionszugehörigkeit, die religiöse Überzeugung und die Erfüllung von Loyalitätsobliegenheiten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines […]

§ 52 KDG

Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Der Umstand der Beobachtung und der Verantwortliche sind durch geeignete Maßnahmen zum […]

Kapitel 7

§ 48 Beschwerde bei der Datenschutzaufsicht§ 49 Gerichtlicher Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Datenschutzaufsicht oder gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter§ 50 Haftung und Schadenersatz§ 51 Geldbußen

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