§ 28 KDG-DVO
Diese Durchführungsverordnung tritt zum 01.03.2019 in Kraft. Zugleich treten … außer Kraft. Diese Durchführungsverordnung soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten überprüft werden.
§ 27 KDG-DVO
Soweit das KDG oder diese Durchführungsverordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen, sind die Regelungen dieser Durchführungsverordnung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2019 umzusetzen.
§ 26 KDG-DVO
Bei Kopier-/Scangeräten mit eigener Speichereinheit ist sicherzustellen, dass ein Zugriff auf personenbezogene Daten durch unberechtigte Mitarbeiter oder sonstige Dritte nicht möglich ist.
§ 25 KDG-DVO
E-Mails, die personenbezogene Daten der Datenschutzklasse II oder III enthalten, dürfen ausschließlich im Rahmen eines geschlossenen und gesicherten Netzwerks oder in verschlüsselter Form mit geeignetem Verschlüsselungsverfahren übermittelt werden. Eine Übermittlung personenbezogener Daten per E-Mail an Postfächer, auf die mehr als eine Person Zugriff hat (sog. Funktionspostfächer), ist in Fällen personenbezogener Daten der Datenschutzklassen II und […]
§ 24 KDG-DVO
Für die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:
§ 23 KDG-DVO
Alle nicht zurücksetzbaren Passwörter (z.B. BIOS- und Administrationspasswörter) sind besonders gesichert aufzubewahren.
§ 22 KDG-DVO
1Bei der Verschrottung bzw. der Vernichtung von IT-Systemen, insbesondere Datenträgern, Faxgeräten und Druckern, sind den jeweiligen DIN-Normen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Lesbarkeit oder Wiederherstellbarkeit der Daten zuverlässig ausschließen. 2Dies gilt auch für den Fall der Abgabe von IT-Systemen, insbesondere Datenträgern, zur weiteren Nutzung. Absatz 1 gilt auch für die Verschrottung, Vernichtung oder Abgabe […]
§ 21 KDG-DVO
§ 20 KDG-DVO
§ 19 KDG-DVO
1Die Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken ist grundsätzlich unzulässig. 2Ausnahmen regelt der Verantwortliche unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.