Abschnitt 6
§ 27 Inkrafttreten
Abschnitt 5
§ 25 Anwendung der Vorschriften über das Bußgeldverfahren§ 26 Durchsetzung und Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und anderen Anordnungen der kirchlichen Datenschutzaufsicht
Abschnitt 4
§ 23 Zustellung§ 24 Anwendbare Regelungen zur Verwaltungszustellung
Abschnitt 3
§ 15 Wirksamkeit des Verwaltungsaktes§ 16 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes§ 17 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern§ 18 Folgen von Verfahrens- und Formfehlern§ 19 Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes§ 20 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes§ 21 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes§ 22 Wiederaufgreifen des Verfahrens
Abschnitt 2
§ 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung§ 10 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt§ 11 Bestimmtheit, Form und Begründung des Verwaltungsaktes§ 12 Bekanntgabe des Verwaltungsaktes§ 13 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt§ 14 Rechtsbehelfsbelehrung
Abschnitt 1
§ 1 Anwendungsbereich§ 2 Beteiligte§ 3 Bevollmächtigte und Beistände§ 4 Verfahrensgrundsätze§ 5 Anhörung§ 6 Akteneinsicht durch Beteiligte§ 7 Fristen und Termine§ 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 27 KDS-VwVfG
Dieses Gesetz tritt zum…………………………… in Kraft.
§ 26 KDS-VwVfG
Die kirchliche Datenschutzaufsicht ist berechtigt, sich im Wege der Amtshilfe der kirchlichen Aufsichtsbehörde des Bußgeldschuldners zu bedienen, um diesen mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln der Rechtsaufsicht zu veranlassen, die Bußgeldforderung zu begleichen. Die kirchliche Datenschutzaufsicht kann auf der Grundlage eines von ihr erlassenen Bußgeldbescheides andere kirchliche Dienststellen verpflichten, die einem Verantwortlichen oder einer […]
§ 25 KDS-VwVfG
Für Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, die gemäß § 51 KDG mit einem Bußgeld geahndet werden sollen, gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sinngemäß. Die §§ 17, 35 und 36 OWiG finden keine Anwendung. Für Verwaltungsverfahren zur Verhängung eines Bußgeldes wegen eines datenschutzrechtlichen Verstoßes gelten, soweit dieses Gesetz […]
§ 24 KDS-VwVfG
Die Regelungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes zur Zustellung an gesetzliche Vertreter und Bevollmächtigte, die Heilung von Zustellungsmängeln, die Zustellung im Ausland und die Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde, per Einschreiben oder gegen Empfangsbekenntnis gelten entsprechend.