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Nebenrecht
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KIRCHLICHER DATENSCHUTZ <https://kirchlicher-datenschutz.org>

§ 24 KDG-DVO

Für die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax gilt ergänzend zu den Vorschriften der §§ 5 ff.:

§ 23 KDG-DVO

Alle nicht zurücksetzbaren Passwörter (z.B. BIOS- und Administrationspasswörter) sind besonders gesichert aufzubewahren.

§ 22 KDG-DVO

1Bei der Verschrottung bzw. der Vernichtung von IT-Systemen, insbesondere Datenträgern, Faxgeräten und Druckern, sind den jeweiligen DIN-Normen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, die die Lesbarkeit oder Wiederherstellbarkeit der Daten zuverlässig ausschließen. 2Dies gilt auch für den Fall der Abgabe von IT-Systemen, insbesondere Datenträgern, zur weiteren Nutzung. Absatz 1 gilt auch für die Verschrottung, Vernichtung oder Abgabe […]

§ 19 KDG-DVO

1Die Nutzung dienstlicher IT-Systeme zu auch privaten Zwecken ist grundsätzlich unzulässig. 2Ausnahmen regelt der Verantwortliche unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen.

§ 18 KDG-DVO

Auf dienstlichen IT-Systemen dürfen ausschließlich vom Verantwortlichen autorisierte Programme und Kommunikationstechnologien verwendet werden.

§ 17 KDG-DVO

1Unbeschadet der Aufgaben des Verantwortlichen im Sinne des § 4 Ziffer 9 KDG trägt jeder Mitarbeiter die Verantwortung für die datenschutzkonforme Ausübung seiner Tätigkeit. 2Es ist ihm untersagt, personenbezogene Daten zu einem anderen als dem in der jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung liegenden Zweck zu verarbeiten.

§ 16 KDG-DVO

1Der Verantwortliche hat ein Datensicherungskonzept zu erstellen und entsprechend umzusetzen. 2Dabei ist die langfristige Lesbarkeit der zu speichernden Daten in der Datensicherung anzustreben. Zum Schutz personenbezogener Daten vor Verlust sind regelmäßige Datensicherungen erforderlich. Dabei sind u.a. folgende Aspekte mit zu berücksichtigen: Soweit eine dauerhafte Lesbarkeit der Daten im Sinne des § 4 Absatz 3 nicht […]

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